In Deutschland müssen inländische Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Beim Ausstellen gelten Übergangsfristen: Sonstige Rechnungen sind bis Ende 2026 erlaubt, bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 EUR bis Ende 2027. Danach ist die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen Pflicht, mit Ausnahmen etwa für Kleinunternehmer und Beträge bis 250 EUR.
Diese Seite fasst die Regeln nach der FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zusammen (BMF-FAQ), zuletzt geprüft am 6. November 2026. Sie ist keine Steuerberatung; für Ihren Fall ist Ihr Steuerberater zuständig.
Welche Fristen gelten?
Empfang und Versand haben unterschiedliche Termine. Empfangen können müssen alle inländischen Unternehmen seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen müssen sie E-Rechnungen ab 1. Januar 2027, bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 EUR ab 1. Januar 2028; bestehende EDI-Verfahren dürfen bis Ende 2027 weiterlaufen. Die Pflichten betreffen nur Umsätze zwischen Unternehmen, laut BMF-FAQ.
| Pflicht | Wer | Ab | Status | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| E-Rechnungen empfangen können | Alle inländischen Unternehmen, auch Kleinunternehmer und Vermieter | 1. Januar 2025 | in Kraft | BMF-FAQ, Frage 12 |
| Sonstige Rechnung (Papier, PDF mit Zustimmung) statt E-Rechnung zulässig | Alle Rechnungsaussteller | bis 31. Dezember 2026 | Übergang | BMF-FAQ, Frage 11 |
| Verlängerter Übergang | Aussteller mit Vorjahresumsatz bis 800.000 EUR | bis 31. Dezember 2027 | Übergang | BMF-FAQ, Frage 11 |
| Bestehende EDI-Verfahren ohne E-Rechnungsformat | Alle, die EDI bereits nutzen | bis 31. Dezember 2027 | Übergang | BMF-FAQ, Frage 11 |
| E-Rechnungen ausstellen | Alle übrigen inländischen Unternehmen, soweit keine Ausnahme greift | nach Ablauf der Übergänge, spätestens 1. Januar 2028 | in Kraft | BMF-FAQ, Frage 11 |
Der Satz "alle müssen ab 2028 E-Rechnungen schreiben" ist also zu grob: Kleinunternehmer, Kleinbeträge und weitere Fälle bleiben ausgenommen, und wer 2026 mehr als 800.000 EUR umgesetzt hat, muss schon ab 2027 umstellen.
Muss ich als Kleinunternehmer etwas tun?
Ja, beim Empfang. Kleinunternehmer sind vom Ausstellen einer E-Rechnung ausgenommen, müssen E-Rechnungen aber empfangen können (BMF-FAQ, Frage 12). Ein E-Mail-Postfach genügt dafür. Damit Sie eine XRechnung auch lesen können, brauchen Sie einen Viewer, etwa E-Rechnung öffnen, kostenlos und ohne Upload. Wechseln Sie zur Regelbesteuerung, gelten die allgemeinen Regeln einschließlich der Übergangsfristen. Siehe auch E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Welche Ausnahmen gibt es beim Ausstellen?
Die E-Rechnungspflicht greift nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Rechnung besteht. Ausgenommen sind deshalb Rechnungen an Privatkunden und viele steuerfreie Umsätze. Auch mit Rechnungspflicht darf es eine sonstige Rechnung sein bei Kleinbeträgen bis 250 EUR, Fahrausweisen und Leistungen von Kleinunternehmern, laut BMF-FAQ (Frage 4).
Nach Frage 4 gilt die Pflicht nicht:
- für Rechnungen an Endverbraucher (B2C),
- für viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa Finanzdienstleistungen oder die steuerfreie Vermietung von Grundstücken.
Auch bei bestehender Rechnungspflicht muss es keine E-Rechnung sein bei:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto,
- Fahrausweisen, die als Rechnung gelten,
- Leistungen von Kleinunternehmern,
- Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, zum Beispiel viele Vereine,
- bestimmten grundstücksbezogenen Leistungen an Endverbraucher.
Für Barzahlungen gibt es keine Sonderregel: Über 250 EUR braucht auch ein Geschäftsessen eine E-Rechnung, wenn keine Übergangsregel genutzt wird (BMF-FAQ, Frage 10).
Gilt die Pflicht bei Privatkunden?
Nein. Die E-Rechnungspflicht gilt für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen; private Endverbraucher sind von den Regelungen nicht betroffen, schreibt das Bundesministerium der Finanzen. Rechnungen an Privatkunden dürfen Sie weiter auf Papier oder als PDF stellen. Dasselbe gilt für juristische Personen, die keine Unternehmer sind, etwa viele Vereine, und für bestimmte grundstücksbezogene Leistungen an Endverbraucher.
Verkaufen Sie an Privat- und Geschäftskunden, brauchen Sie also zwei Wege: die E-Rechnung für Unternehmen, die gewohnte Rechnung für Privatkunden. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen Ihrer Lieferanten trotzdem.
Reicht eine PDF per E-Mail?
Nur noch während der Übergangsfrist und nur, wenn der Empfänger zustimmt (BMF-FAQ, Frage 11). Eine PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes Format nach EN 16931, das sich automatisch verarbeiten lässt. Der Versand per E-Mail ist dagegen erlaubt: Das Gesetz schreibt keinen Übermittlungsweg vor (BMF-FAQ, Frage 8).
Welche Formate sind zulässig?
Jedes Format, das EN 16931 erfüllt. Das BMF nennt ausdrücklich XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC WL (BMF-FAQ, Frage 7). Andere Formate, etwa EDI, sind möglich, wenn beide Seiten sie vereinbaren und alle Pflichtangaben vollständig ausgelesen werden können.
| Format | Was es ist | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| XRechnung | Reine XML-Datei nach KoSIT, in UBL oder CII (KoSIT) | Pflicht für viele Behörden, verbreitet bei größeren Unternehmen |
| ZUGFeRD | PDF mit eingebetteter CII-XML (FeRD) | Zwischen Unternehmen, wenn der Empfänger auch ein lesbares Bild will |
| Peppol BIS Billing | UBL-Datei für das Peppol-Netz | Grenzüberschreitend und bei Behörden, die Peppol nutzen |
| UBL und CII | Die XML-Syntaxen hinter den Formaten | Technische Grundlage |
Alle beruhen auf der europäischen Norm EN 16931. Wichtig bei hybriden Formaten: Weichen Bild und XML voneinander ab, gilt die XML (BMF-FAQ, Frage 12a).
Gelten für Rechnungen an Behörden andere Regeln?
Ja. Für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung gelten eigene Vorschriften neben dem Umsatzsteuergesetz, beim Bund die E-Rechnungsverordnung seit 27. November 2020 (BMF-FAQ, Frage 4a). Unterschiede: Die E-Rechnungsverordnung greift ab 1.000 EUR, das Umsatzsteuerrecht über 250 EUR; Rechnungen an den Bund laufen über die Plattform OZG-RE (E-Rechnung Bund), und die Behörde wird über ihre Leitweg-ID adressiert. Länder und Kommunen haben eigene Regeln und Plattformen.
Brauche ich eine Leitweg-ID?
Nur für Rechnungen an Behörden. Die Leitweg-ID adressiert die richtige Stelle der öffentlichen Verwaltung und wird Ihnen vom Auftraggeber mitgeteilt; beim Bund läuft die Rechnung damit über die Plattform OZG-RE (E-Rechnung Bund). Zwischen Unternehmen wird keine Leitweg-ID benötigt, auch nicht ab 2027 (BMF-FAQ, Frage 6).
Im Detail: Im Feld Käuferreferenz (BT-10) genügt umsatzsteuerlich ein Platzhalter wie "-", wenn der Kunde keine eigene Referenz vorgibt (BMF-FAQ, Frage 6).
Muss ich E-Rechnungen prüfen?
Nein, eine technische Validierung ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Das Bundesministerium der Finanzen hält sie aber für sinnvoll und empfiehlt, schon bei Erstellung und Versand zu prüfen, ob die Datei der Norm EN 16931 entspricht (BMF-FAQ, Frage 7). Mit E-Rechnung prüfen geht das kostenlos im Tageslimit.
Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre, ein- wie ausgehend, nach § 14b Absatz 1 UStG. Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Teil, also die XML, unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen. Umsatzsteuerlich ist eine Speicherung außerhalb eines GoBD-konformen Systems dafür regelmäßig kein Verstoß; ergänzend verweist das BMF auf die GoBD (BMF-FAQ, Frage 13). Eine ausgedruckte Lesekopie ersetzt die XML also nicht. Klarbon archiviert keine Rechnungen; das bleibt Aufgabe Ihrer Ablage oder Software.
Was passiert, wenn ich keine E-Rechnung ausstelle?
Ein Bußgeld droht nach Auffassung der Finanzverwaltung derzeit nicht. Ihr Kunde hat aber einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine E-Rechnung, und eine sonstige Rechnung berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug, wenn eine E-Rechnung Pflicht gewesen wäre. Das BMF lässt ihn derzeit aber in bestimmten Fällen zu, etwa nach einer berichtigten E-Rechnung (BMF-FAQ, Fragen 12b und 12c).
Checkliste
- Empfang klären: Haben Sie ein Postfach für Rechnungen und einen Weg, XRechnung und ZUGFeRD zu lesen? Kostenlos: E-Rechnung öffnen.
- Vorjahresumsatz prüfen: über 800.000 EUR im Jahr 2026 heißt Umstellung zum 1. Januar 2027.
- Ausnahmen prüfen: Kleinunternehmer, Kleinbeträge, steuerfreie Umsätze.
- Format wählen: XRechnung oder ZUGFeRD im Profil EN 16931, je nach Kunde.
- Werkzeug wählen: Rechnungsprogramm oder, für wenige Rechnungen im Jahr, E-Rechnung erstellen.
- Prüfen vor dem Versand und das Original acht Jahre aufbewahren.
Weitere Formate rund um die Buchhaltung
Neben E-Rechnungen begegnen Ihnen DATEV-Formate und ELSTER. Erklärungen dazu gibt es bisher auf Englisch: DATEV CSV (Englisch), DATEV XML (Englisch), DTAUS (Englisch), DTAZV (Englisch) und ELSTER (Englisch).
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Fristen für die E-Rechnung
| Bereich | Pflicht | Ab | Quelle |
|---|---|---|---|
| Öffentliche Hand (B2G) | Empfangen | Gesetzlich geregelt | Amtliche Quelle |
| Unternehmen (B2B) | Empfangen | Gesetzlich geregelt | Amtliche Quelle |
| Unternehmen (B2B) | Senden Inländische Rechnungsaussteller mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 EUR. | Gesetzlich geregelt | Amtliche Quelle |
| Unternehmen (B2B) | Senden Alle übrigen inländischen Unternehmer im Anwendungsbereich, nach der Übergangszeit. | Gesetzlich geregelt | Amtliche Quelle |
Häufige Fragen
Welche E-Rechnungspflichten gelten in Deutschland?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen für Umsätze zwischen Unternehmen empfangen können. Ausstellen müssen sie E-Rechnungen spätestens nach den Übergangsfristen, die Ende 2026 beziehungsweise für Unternehmen mit Vorjahresumsatz bis 800.000 EUR Ende 2027 enden. Ausnahmen gelten unter anderem für Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Kleinunternehmer sind vom Ausstellen ausgenommen, müssen E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025 empfangen können, laut FAQ des Bundesministeriums der Finanzen (Frage 12). Dafür genügt ein E-Mail-Postfach. Damit Sie eine XRechnung auch lesen können, brauchen Sie zusätzlich einen Viewer, denn die Datei ist reines XML ohne lesbares Bild.
Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?
Bis 31. Dezember 2026 dürfen alle Unternehmen noch sonstige Rechnungen ausstellen, laut FAQ des Bundesministeriums der Finanzen. Mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 EUR verlängert sich das bis 31. Dezember 2027. Danach ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die E-Rechnung Pflicht, soweit keine Ausnahme greift, etwa für Kleinunternehmer oder Kleinbeträge bis 250 EUR.
Gelten für Rechnungen an Behörden andere Regeln?
Ja. Rechnungen an die öffentliche Verwaltung richten sich nach eigenen Vorschriften, beim Bund nach der E-Rechnungsverordnung seit 27. November 2020, mit Leitweg-ID und Übermittlung über die Plattform OZG-RE, laut BMF-FAQ (Frage 4a). Sie greift ab 1.000 EUR. Länder und Kommunen haben eigene Regeln. Beide Regelwerke gelten neben dem Umsatzsteuergesetz.
Reicht eine PDF per E-Mail?
Während der Übergangsfrist bis Ende 2026, bei Vorjahresumsatz bis 800.000 EUR bis Ende 2027, ja, wenn der Empfänger zustimmt, laut BMF-FAQ. Eine PDF ist aber keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Danach braucht es ein strukturiertes Format wie XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil BASIC. Per E-Mail versenden dürfen Sie die E-Rechnung weiterhin.
Welche offizielle Quelle bestätigt die Fristen?
Die FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zur E-Rechnung auf bundesfinanzministerium.de, auf die sich auch diese Seite stützt, besonders die Fragen 4, 7, 11 und 12. Für Rechnungen an den Bund ist es die Seite e-rechnung-bund.de des Beschaffungsamts. Prüfen Sie dort den aktuellen Stand, bevor Sie entscheiden; die FAQ ist eine Orientierungshilfe ohne Rechtsbindung.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?
Nein. Die E-Rechnungspflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Private Endverbraucher sind von den Regelungen nicht betroffen, schreibt das Bundesministerium der Finanzen in seiner FAQ; Rechnungen an sie können weiter auf Papier oder als PDF gehen. Auch an juristische Personen, die keine Unternehmer sind, etwa viele Vereine, muss keine E-Rechnung gehen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur E-Rechnung bundesfinanzministerium.de
- Beschaffungsamt des BMI, E-Rechnung an den Bund e-rechnung-bund.de
- KoSIT, XRechnung und Syntaxbindungen xeinkauf.de
- FeRD, ZUGFeRD ferd-net.de
Passend dazu
- Jede E-Rechnung öffnen, prüfen und umwandeln
- Klarbon-Hilfe
- E-Rechnung: Regeln nach Land
- E-Rechnung öffnen und lesen
- E-Rechnung prüfen
- PDF in eine E-Rechnung umwandeln
- Eine einzelne E-Rechnung erstellen
- Was ist XRechnung?
- Was ist ZUGFeRD?
- Understanding DATEV-Format CSV (auf Englisch)
- Understanding DATEV XML interface (auf Englisch)
- Understanding DTAUS (auf Englisch)
- Understanding DTAZV (auf Englisch)
- Understanding ELSTER tax data (auf Englisch)
- Was ist UBL?
- Was ist CII?
- Was ist EN 16931?
- Was ist Peppol BIS?
- XRechnung kostenlos öffnen: welcher Weg passt?