Was die Regel bedeutet
Ein Handelsname ist der Name, unter dem ein Unternehmen auftritt, wenn er vom rechtlichen Namen abweicht. EN 16931 kennt ihn für den Verkäufer (BT-28), aber nicht für den Zahlungsempfänger. Im Block für die rechtlichen Angaben des Zahlungsempfängers (SpecifiedLegalOrganization) wird nur die Handelsregisternummer (BT-61) erwartet.
Warum sie wichtig ist
Es handelt sich um eine Warnung, die Datei wird daher trotzdem angenommen. Empfänger ignorieren den Handelsnamen des Zahlungsempfängers, er erscheint also nicht in den Unterlagen des Käufers. Beheben sollten Sie das, wenn der Käufer den Zahlungsempfänger am rechtlichen Namen allein womöglich nicht erkennt.
So beheben Sie den Fehler
Löschen Sie das Element TradingBusinessName aus dem Block für die rechtlichen Angaben des Zahlungsempfängers. Kennt der Käufer den Zahlungsempfänger besser unter dem Handelsnamen, verwenden Sie diesen als Namen des Zahlungsempfängers (BT-59) nur dann, wenn der Zahlungsempfänger so auch auf dem Bankkonto geführt wird und die Zahlung sich zuordnen lässt. Andernfalls behalten Sie den rechtlichen Namen.
Der veröffentlichte Regeltext
TradingBusinessName should not be present Wo diese Regel gilt
| Regelwerk | Version |
|---|---|
| EN 16931 (CII) | 1.3.17 |
| XRechnung 3.0 (CII) | 3.0.2 |
| NLCIUS (CII) | 1.0.3.13 |
| France CTC (CII) | 1.4.0-04 |
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Verwandte Regeln
- CII-SR-357 Keine Anschrift in den rechtlichen Angaben des Zahlungsempfängers
- CII-SR-358 Keine weiteren Registrierungsangaben beim Zahlungsempfänger
- CII-SR-359 Dem Zahlungsempfänger keinen Ansprechpartner geben
- CII-SR-360 Dem Zahlungsempfänger keine Postanschrift geben
- CII-SR-361 Dem Zahlungsempfänger keine Web- oder E-Mail-Adresse geben
- CII-SR-362 Dem Zahlungsempfänger keine USt-IdNr. geben