Was die Regel bedeutet
Nennt die Rechnung einen Steuervertreter des Verkäufers (BG-11), sucht die Prüfung bei diesem Beteiligten nach einem Logo (ram:LogoAssociatedSpecifiedBinaryFile). EN 16931 hat bei keinem Beteiligten einen Platz für ein Logo.
Warum sie wichtig ist
Das ist eine Warnung, die Rechnung wird trotzdem angenommen. Software, die die strukturierten Daten liest, nutzt das Logo nicht. Enthält das Element das Bild selbst, macht es die Datei außerdem ohne Nutzen größer. Beheben sollten Sie das, wenn Ihre Dateien groß sind oder Sie keine Warnungen möchten.
So beheben Sie den Fehler
Schalten Sie in Ihrer Rechnungssoftware das Logo des Steuervertreters aus, oder in den Exporteinstellungen für die E-Rechnung, falls es dort eine Option gibt. Im XML löschen Sie ram:LogoAssociatedSpecifiedBinaryFile innerhalb von ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty. Ein Logo gehört auf die lesbare PDF-Ansicht der Rechnung, nicht in die strukturierten Daten.
Der veröffentlichte Regeltext
LogoAssociatedSpecifiedBinaryFile should not be present Wo diese Regel gilt
| Regelwerk | Version |
|---|---|
| EN 16931 (CII) | 1.3.17 |
| XRechnung 3.0 (CII) | 3.0.2 |
| NLCIUS (CII) | 1.0.3.13 |
| France CTC (CII) | 1.4.0-04 |
Ihre Datei prüfen
Verwandte Regeln
- CII-SR-292 Keinen Endnutzer der Waren oder Leistungen nennen
- CII-SR-293 Keine Lieferbedingungen in der Rechnung angeben
- CII-SR-294 Keine Positionsnummer zur Auftragsnummer des Verkäufers
- CII-SR-295 Bestellposition gehört in die Rechnungsposition, nicht in den Kopf
- CII-SR-296 Keinen Verweis auf ein Angebot angeben
- CII-SR-297 Keinen Verweis auf eine Auftragsbestätigung angeben