Was die Regel bedeutet
Nennt die Rechnung einen Steuervertreter des Verkäufers (BG-11), sucht die Prüfung bei diesem Beteiligten nach einer Endpunktadresse (ram:EndPointURIUniversalCommunication), also einer Adresse, an die Nachrichten oder Dokumente zugestellt werden. EN 16931 kennt elektronische Adressen nur für den Verkäufer (BT-34) und den Käufer (BT-49).
Warum sie wichtig ist
Das ist eine Warnung, die Rechnung wird trotzdem angenommen. An diese Adresse wird nichts zugestellt, weil ein Empfänger, der den Standard einhält, sie nicht liest. Beheben sollten Sie das, wenn Sie angenommen haben, dass darüber etwas an den Steuervertreter geleitet wird.
So beheben Sie den Fehler
Entfernen Sie in Ihrer Rechnungssoftware die Zustell- oder Endpunktadresse, die beim Steuervertreter hinterlegt ist. Im XML löschen Sie ram:EndPointURIUniversalCommunication innerhalb von ram:SellerTaxRepresentativeTradeParty. Wohin E-Rechnungen zugestellt werden, bestimmen die elektronischen Adressen von Verkäufer und Käufer. Lassen Sie diese unverändert.
Der veröffentlichte Regeltext
EndPointURIUniversalCommunication should not be present Wo diese Regel gilt
| Regelwerk | Version |
|---|---|
| EN 16931 (CII) | 1.3.17 |
| XRechnung 3.0 (CII) | 3.0.2 |
| NLCIUS (CII) | 1.0.3.13 |
| France CTC (CII) | 1.4.0-04 |
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Verwandte Regeln
- CII-SR-291 Kein Logo beim Steuervertreter angeben
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- CII-SR-295 Bestellposition gehört in die Rechnungsposition, nicht in den Kopf
- CII-SR-296 Keinen Verweis auf ein Angebot angeben