Was die Regel bedeutet
Jede Rechnung muss den Namen des Ansprechpartners beim Verkäufer (BT-41) enthalten. Das ist die Person oder Abteilung, an die sich der Käufer mit Fragen zur Rechnung wenden kann.
Warum sie wichtig ist
Die XRechnung verlangt diese Angabe zusätzlich zur EN 16931. Öffentliche Auftraggeber und ihre Rechnungseingangsplattformen (ZRE, OZG-RE und die Plattformen der Länder) weisen eine XRechnung ab, die gegen diese Regel verstößt, und viele Unternehmen prüfen eingehende Rechnungen genauso.
So beheben Sie den Fehler
Tragen Sie in den Firmen- oder Absenderdaten Ihrer Rechnungssoftware einen Ansprechpartner oder eine Abteilung ein, etwa "Buchhaltung" oder Ihren Namen, und exportieren Sie erneut.
Der veröffentlichte Regeltext
Das Element "Seller contact point" (BT-41) muss übermittelt werden. Geschäftsbegriffe: BT-41
Wo diese Regel gilt
| Regelwerk | Version |
|---|---|
| XRechnung 3.0 (UBL) | 3.0.2 |
| XRechnung 3.0 (UBL credit note) | 3.0.2 |
| XRechnung 3.0 (CII) | 3.0.2 |
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Verwandte Regeln
- BR-RO-L1004 Ansprechpartner des Verkäufers: höchstens 100 Zeichen
- CII-SR-465 Kontaktstelle des Verkäufers: Name oder Abteilung, nicht beides
- DE-R-005 Kontaktname des Verkäufers ist innerhalb Deutschlands Pflicht
- BR-DE-6 Telefonnummer des Verkäufers ist Pflichtangabe
- BR-DE-7 E-Mail des Verkäufers ist Pflichtangabe
- BR-DE-8 Ort des Käufers ist Pflichtangabe