Was die Regel bedeutet
Sitzen Verkäufer und Käufer beide in Deutschland, muss der Ort des externen Dokuments (BT-124) eine absolute URL mit gültigem Schema sein. Gemeint ist die ganze Adresse samt Anfang wie https://, nicht ein Dateiname, ein relativer Pfad oder eine Adresse, die mit www beginnt. Der Link verweist auf ein Begleitdokument, das online liegt, statt als Anhang in der Rechnung zu stecken.
Warum sie wichtig ist
Über den Link kann der Käufer ein Begleitdokument öffnen, das an anderer Stelle liegt, etwa einen Stundennachweis oder einen Lieferschein. Ein Link ohne Schema lässt sich aus der Software des Käufers meist nicht öffnen. Die Datei wird trotzdem angenommen, das Beheben lohnt sich aber, wenn der Käufer das Dokument zur Prüfung der Rechnung braucht.
So beheben Sie den Fehler
Suchen Sie in Ihrer Rechnungssoftware das Feld für den Link auf ein externes Dokument, mit dem Sie per Webadresse auf einen Beleg verweisen. Ersetzen Sie den Wert durch die vollständige Adresse, die mit https:// beginnt, und öffnen Sie sie im Browser, um zu prüfen, dass sie funktioniert. Haben Sie keinen echten Link, entfernen Sie den Eintrag oder hängen Sie das Dokument an die Rechnung an, statt darauf zu verweisen.
Der veröffentlichte Regeltext
Regel auf der Seite des Herausgebers lesen
Geschäftsbegriffe: BT-124
Wo diese Regel gilt
| Regelwerk | Version |
|---|---|
| Peppol BIS Billing 3.0 (invoice) | 2026.5 |
| Peppol BIS Billing 3.0 (credit note) | 2026.5 |